Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

von pd.eventtechnik
(Stand 07.09.2026)

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1. Geltungsbereich

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Verträge zwischen pd.eventtechnik, Patrick Dehmlein, Am Haning 37, 84424 Isen (im Folgenden „Auftragnehmer“) und seinen Kunden (im Folgenden „Auftraggeber“) über die Erbringung von Dienstleistungen im Bereich Veranstaltungstechnik. Hierzu gehören insbesondere die Bereitstellung von Licht-, Ton-, Video- und Bühnentechnik sowie Transport, Auf- und Abbau und technische Betreuung.

2. Vertragsgegenstand

Der Auftragnehmer erbringt die im jeweiligen Angebot vereinbarten veranstaltungstechnischen Leistungen und stellt die hierfür vereinbarte Veranstaltungstechnik für die Dauer der Veranstaltung bzw. des vereinbarten Leistungszeitraums bereit.

Art und Umfang der Leistungen ergeben sich aus dem jeweiligen Angebot bzw. der Auftragsbestätigung. Der Vertrag kommt durch schriftliche oder elektronische Bestätigung des Auftrags zustande.

3. Leistungszeitraum und Bereitstellung der Technik

Der Leistungszeitraum richtet sich nach dem jeweiligen Angebot bzw. der Auftragsbestätigung.

Die für die Durchführung der Veranstaltung bereitgestellte Technik bleibt Eigentum des Auftragnehmers und darf nur für den vereinbarten Zweck und Zeitraum verwendet werden.

4. Zahlungsbedingungen

Der Rechnungsbetrag ist innerhalb von 14 Tagen netto nach Rechnungsstellung ohne Abzug zur Zahlung fällig. Bei Zahlungsverzug behält sich der Auftragnehmer das Recht vor, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu berechnen.

5. Obhutspflichten des Auftraggebers

5.1. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die vom Auftragnehmer bereitgestellte Technik vor Beschädigung, Verlust und unbefugtem Zugriff zu schützen, soweit sie sich während des vereinbarten Leistungszeitraums in seinem Verantwortungsbereich befindet.

5.2. Für Schäden oder Verluste, die durch den Auftraggeber, seine Erfüllungsgehilfen oder sonstige Personen verursacht werden, für die der Auftraggeber gesetzlich einzustehen hat, haftet der Auftraggeber nach den gesetzlichen Vorschriften.

6. Transport, Auf- und Abbau und technische Betreuung

6.1. Je nach vereinbartem Leistungsumfang übernimmt der Auftragnehmer Transport, Auf- und Abbau sowie die technische Betreuung vor Ort. Maßgeblich sind die im jeweiligen Angebot bzw. in der Auftragsbestätigung vereinbarten Leistungen.

6.2. Der Auftraggeber verpflichtet sich, sicherzustellen, dass der Veranstaltungsort zugänglich und bereit für den Aufbau ist. Dazu gehören freier Zugang, ebene Flächen und ausreichender Platz.

6.3. Führen bei Vertragsschluss nicht mitgeteilte oder nicht erkennbare Erschwernisse am Veranstaltungsort, insbesondere Treppen, unebenes Gelände, lange Transportwege oder eingeschränkte Zugänglichkeit, zu einem zusätzlichen erforderlichen Aufwand, kann dieser nach den vereinbarten Preisen, hilfsweise nach der üblichen Vergütung, zusätzlich berechnet werden. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber hierüber, soweit möglich, vor Entstehung des Mehraufwands informieren.

7. Stromversorgung und sonstige Bedingungen

Die Bereitstellung einer ausreichenden und sicheren Stromversorgung am Veranstaltungsort obliegt dem Auftraggeber, soweit im Angebot nichts anderes vereinbart ist. Der Auftraggeber ist für die ihm als Veranstalter obliegenden behördlichen Genehmigungen und Auflagen sowie insbesondere für erforderliche GEMA-Anmeldungen und -Gebühren verantwortlich. Die gesetzlichen und behördlichen Pflichten, die den Auftragnehmer hinsichtlich seiner eigenen Leistungen treffen, bleiben unberührt.

8. Stornierungsbedingungen

8.1. Mit Vertragsschluss ist der vereinbarte Veranstaltungstermin für den Auftraggeber verbindlich reserviert. Ein vertragliches Recht des Auftraggebers zur freien Stornierung oder zum Rücktritt vom Vertrag wird nicht eingeräumt. Gesetzliche Widerrufs-, Rücktritts- und Kündigungsrechte bleiben unberührt.

8.2. Eine Aufhebung oder Änderung des Vertrages auf Wunsch des Auftraggebers ist jederzeit im gegenseitigen Einvernehmen möglich. Ein Anspruch des Auftraggebers hierauf besteht nicht.

8.3. Kündigt der Auftraggeber den Vertrag oder nimmt er die vereinbarte Leistung aus einem nicht vom Auftragnehmer zu vertretenden Grund nicht in Anspruch, richten sich die Vergütungs- und sonstigen Ansprüche des Auftragnehmers nach den gesetzlichen Vorschriften. Soweit § 648 BGB auf das Vertragsverhältnis Anwendung findet, bleibt die vereinbarte Vergütung unter Anrechnung ersparter Aufwendungen sowie anderweitigen Erwerbs oder böswillig unterlassenen Erwerbs geschuldet.

8.4. Dies gilt insbesondere, wenn die Veranstaltung durch den Auftraggeber abgesagt oder verschoben wird, wegen zu geringer Teilnehmerzahl nicht stattfindet oder aus sonstigen Gründen aus der Sphäre des Auftraggebers nicht durchgeführt wird, obwohl der Auftragnehmer seine vereinbarte Leistung erbringen könnte.

9. Höhere Gewalt und nicht zu vertretende Ereignisse

9.1. Ereignisse höherer Gewalt sind außergewöhnliche, bei Vertragsschluss nicht vorhersehbare und von keiner Vertragspartei zu vertretende Ereignisse, die außerhalb des Einflussbereichs der Vertragsparteien liegen. Hierzu können insbesondere schwere Unwetter, Naturereignisse, behördliche Verbote oder erhebliche Ausfälle der erforderlichen Infrastruktur gehören.

Führen solche Ereignisse dazu, dass die vereinbarte Leistung vorübergehend nicht oder nur unter unzumutbaren Bedingungen erbracht werden kann, ruhen die hiervon betroffenen Leistungspflichten für die Dauer des Hindernisses. Bei dauerhafter Unmöglichkeit gelten die gesetzlichen Vorschriften.

9.2. Der Auftragnehmer haftet nicht für Schäden, Verzögerungen oder zusätzliche Aufwendungen des Auftraggebers, soweit diese unmittelbar auf einem solchen, vom Auftragnehmer nicht zu vertretenden Ereignis beruhen. Zwingende gesetzliche Haftungstatbestände bleiben unberührt.

9.3. Soweit möglich und für beide Vertragsparteien zumutbar, werden die Parteien zunächst eine Verschiebung, Anpassung oder einen Ersatztermin für die vereinbarte Leistung abstimmen.

9.4. Gesetzliche Ansprüche der Vertragsparteien bei Unmöglichkeit der Leistung, Störung der Geschäftsgrundlage sowie gesetzliche Rücktritts- oder Kündigungsrechte bleiben unberührt.

10. Haftung

10.1. Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Auftragnehmers, seiner gesetzlichen Vertreter oder seiner Erfüllungsgehilfen beruhen, sowie für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Auftragnehmers, seiner gesetzlichen Vertreter oder seiner Erfüllungsgehilfen beruhen.

10.2. Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf.

10.3. Im Übrigen ist die Haftung für leicht fahrlässig verursachte Schäden ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.

10.4. Der Auftragnehmer haftet insbesondere nicht für Schäden, die durch eine vom Auftraggeber oder durch sonstige Dritte, die nicht gesetzliche Vertreter oder Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers sind, zu verantwortende unsachgemäße Nutzung der bereitgestellten Technik, ungeeignete oder unzureichende Stromversorgung oder sonstige vom Auftragnehmer nicht zu vertretende äußere Einflüsse verursacht werden.

10.5. Eine zwingende gesetzliche Haftung, insbesondere nach dem Produkthaftungsgesetz, bleibt unberührt.

11. Schlussbestimmungen

Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

Eine Gerichtsstandsvereinbarung zugunsten des Sitzes des Auftragnehmers gilt nur, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür vorliegen, insbesondere wenn beide Vertragsparteien Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind.